§ 8 Slbg MSG
Vom Wortlaut des § 8 Abs 5 Slbg MSG ist auch eine Kürzung um 100%, also ein gänzlicher Entfall, umfasst. Eine Begrenzung der Kürzung bis auf höchstens 12,5% des anzuwendenden Mindeststandards ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine solche Beschränkung käme einem vom Gesetzgeber nicht gewollten bedingungslosen Grundeinkommen in dieser Höhe gleich.