§ 24h UVP-G 2000
I. Die in § 24h Abs 2 UVP-G 2000 normierte Abnahmeprüfung ist nicht zwingend. Sie ist auch nicht als bescheidmäßiges Verfahren konzipiert.
II. § 24h UVP-G 2000 ordnet nicht an, dass die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen mitanzuwenden sind.