§ 10 VwGVG
I. Die belangte Behörde oder – im Fall von deren Untätigkeit – das VwG – hat die Beschwerde auch einer Formalpartei zu übermitteln.
II. Die Verpflichtung zur Beschwerdemitteilung nach § 10 VwGVG ist sowohl der Behörde als auch dem VwG auferlegt („... so hat sie bzw. hat es ...“). Es hat zunächst die belangte Behörde für die Mitteilung der Beschwerde zu sorgen. Nach Vorlage der Beschwerde an das VwG hat auch dieses zu prüfen, ob den sonstigen Parteien Mitteilung von der Beschwerde gem § 10 VwGVG gemacht wurde und erforderlichenfalls diese Mitteilung der Beschwerde nachzuholen.