§ 17 VwGVG, § 62 AVG, § 26 VwGG
I. Wenn ein Erkenntnis oder ein Beschluss eines VwG gem § 62 Abs 4 AVG berichtigt wird, ist die Rechtsmittelfrist (nur) dann von der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Erkenntnisses oder Beschlusses ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck gekommen ist.