§ 16 Abs 3 Z 2 GOG
I. Da es sich bei einem Hausverbot nach § 16 Abs 3 Z 2 GOG um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann.