§ 55 AWG 2002
I. § 55 Abs 1 AWG stellt auf die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, also des die Errichtung und den Betrieb der Deponie genehmigenden Bescheides und nicht eines anderen Bescheides, etwa des „Abnahmebescheides“ nach § 63 AWG, ab.
II. § 55 Abs 4 AWG stellt, wenn vom Einbringen von Abfall in die Deponie die Rede ist, nicht auf eine bloße Zwischenlagerung von Abfällen in einer Deponie ab. Wird Abfall in eine Deponie nicht abgelagert, sondern nur zwischengelagert, liegt kein Fall der Einbringung in die Deponie vor; in solchen Fällen gilt die Rechtsfolge des § 55 Abs 1 (und 2) AWG uneingeschränkt.