§ 25 Abs 5 Wr LeichenbestattungsG 2004
§ 25 Abs 5 Wr LeichenbestattungsG 2004, der die Untersagung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte bei Bestehen von gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Bedenken oder bei Verstoß gegen den öffentlichen Anstand oder die guten Sitten vorsieht, vermittelt den Nachbarn keine Parteistellung.