§ 3 Abs 1 Z 4 ALSAG, § 4 Z 2 ALSAG
I. Dem § 4 Z 2 AlSAG ist seit dem Inkrafttreten der Novelle zum AlSAG, BGBl. I Nr. 103/2013, kein anderer Inhalt als bisher zuzuschreiben. Dies auch deshalb, weil der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesänderung des § 3 Abs 1 Z 4 AlSAG auf eine Anpassung des § 4 Z 2 leg cit verzichtet hat und seinen bisherigen Inhalt unverändert ließ.