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Auswirkungen eines Unzuständigkeitsurteils auf die U-Haft.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2015/4963Jus-Extra OGH-St 2015, 16 Heft 358 v. 1.10.2015

StPO § 175, StPO § 178, StPO § 261, StPO § 488 Abs 3

Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach einem (rechtskräftigen) Unzuständigkeitsurteil gemäß § 261 Abs 2 StPO fort, wirken (zuvor gerfasste) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft nur für die (restliche) Dauer der in § 175 Abs 2 StPO genannten Fristen. Ebenso sind die Grenzen des § 178 StPO zu beachten.

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