StPO § 28, StPO § 36 Abs 2
Führt die Entscheidung eines Zuständigkeitskonflikts durch eine staatsanwaltschaftliche Behörde nach § 28 vierter Satz StPO zu einem Wechsel der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit, ist § 36 Abs 2 StPO analog anzuwenden; das vor diesem Wechsel zuständige Gericht hat also über offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden zu entscheiden.