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Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen nach § 19 MedienG

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2015/4962Jus-Extra OGH-St 2015, 16 Heft 358 v. 1.10.2015

MedienG § 10, StPO § 33 Abs 2

Auf Kostenentscheidungen nach § 19 MedienG kommt die Besetzungsvorschrift des § 33 Abs 2 erster Satz (zweiter Fall) StPO zur Anwendung, sodass über dagegen gerichtete Beschwerden der Einzelrichter des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat.

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