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Der Betroffene muss nach § 10 Abs 3 MedienG nur die Richtigkeit der Einstellung, nicht aber die Rechtzeitigkeit des Veröffentlichungsbegehrens nachweisen.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2015/4959Jus-Extra OGH-St 2015, 15 Heft 358 v. 1.10.2015

MedienG § 10 Abs 3, MedienG § 12 Abs 1

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