WaffG § 50 Abs 1 Z 2
Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere nach § 17 WaffG verbotene Waffen unbefugt besessen, wird
Seite 15
WaffG § 50 Abs 1 Z 2
Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere nach § 17 WaffG verbotene Waffen unbefugt besessen, wird
Seite 15