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Bewertung eines Teilbegehrens, Kostenfolgen.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZPOSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5849Jus-Extra OGH-Z 2015, 37 Heft 358 v. 1.10.2015

ZPO § 43 Abs 1, GGG § 18 Abs 2, RATG § 7

Wird ein Teilbegehren gemäß § 7 Abs 2 RATG abweichend von der Angabe des Klägers bewertet, ist bei einer Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO für die Ermittlung der Erfolgsquote von der gerichtlichen Bewertung auszugehen. Dies gilt auch für den Ersatz der Gerichtsgebühren, die gemäß § 18 Abs 2 Z 1 GGG ebenfalls auf der geänderten Bemessungsgrundlage anfallen.

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