GBG § 94, OÖ GVG § 16
Vereinbaren die Parteien in einem Kaufvertrag, dass der Kaufpreis durch die Übernahme von 75 % dreier konkret genannten und bezifferten Kreditverbindlichkeiten zu entrichten ist, so wurde nach der maßgeblichen Absicht der Parteien der Kaufpreis durch die Höhe dieser von der Käuferin übernommenen