ABGB § 1311, EisbG § 47 Abs 1
Die Bestimmung des § 47 Abs 1 EisbG dient dem Schutz eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens vor Schäden durch die Beeinträchtigung des Eisenbahnbetriebs durch Personen, die Eisenbahnanlagen unbefugt betreten.
OGH, 25.02.2015, 9 Ob 59/14p