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Wasserpolizeilicher Auftrag, amtswegige Erlassung, Wirkung.

3. VwGH – Administrativrecht81 WasserrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5988Jus-Extra VwGH-A 2015, 32 Heft 358 v. 1.10.2015

WRG 1959 § 138

Ein vom Amts wegen im Einparteienverfahren erlassener wasserpolizeilicher Auftrag hat gegenüber einem Betroffenen nach § 138 Abs 6 WRG keine Wirkung. Ein Betroffener kann jederzeit einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages stellen.

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