WRG 1959 § 138
Ein vom Amts wegen im Einparteienverfahren erlassener wasserpolizeilicher Auftrag hat gegenüber einem Betroffenen nach § 138 Abs 6 WRG keine Wirkung. Ein Betroffener kann jederzeit einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages stellen.