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Gerinneverlegung, wasserrechtliche Bewilligung.

3. VwGH – Administrativrecht81 WasserrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5987Jus-Extra VwGH-A 2015, 32 Heft 358 v. 1.10.2015

WRG § 9, WRG § 138

Mit der Begradigung eines Gerinnes erfolgt eine Verlegung, welche über den Rahmen des nach § 8 WRG zulässigen Gemeingebrauchs an öffentlichen Gewässern hinausgeht. Somit setzt sie eine wasserrechtliche Bewilligung iSd § 9 Abs 1 WRG voraus. Bei der Verlegung eines Teilabschnittes des öffentlichen Gewässers auf ein fremdes Grundstück handelt es sich daher um eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung.

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