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Abfallbehandlungsanlage, bloßes Ablagern von Abfällen.

3. VwGH – Administrativrecht83 Natur- und UmweltschutzSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5989Jus-Extra VwGH-A 2015, 32 Heft 358 v. 1.10.2015

AWG 2002 § 15, AWG 2002 § 37

Das bloße (Ab)lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung ist keine Behandlungsanlage; die Genehmigungspflicht des § 37 Abs 1 AWG 2002 greift in diesen Fällen nicht. Die Zulässigkeit einer solchen Ablagerung von Abfällen ohne besondere Einrichtung richtet sich nach § 15 AWG 2002.

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