AWG 2002 § 15, AWG 2002 § 37
Das bloße (Ab)lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung ist keine Behandlungsanlage; die Genehmigungspflicht des § 37 Abs 1 AWG 2002 greift in diesen Fällen nicht. Die Zulässigkeit einer solchen Ablagerung von Abfällen ohne besondere Einrichtung richtet sich nach § 15 AWG 2002.