WRG § 9, WRG § 138
Mit der Begradigung eines Gerinnes erfolgt eine Verlegung, welche über den Rahmen des nach § 8 WRG zulässigen Gemeingebrauchs an öffentlichen Gewässern hinausgeht. Somit setzt sie eine wasserrechtliche Bewilligung iSd § 9 Abs 1 WRG voraus. Bei der Verlegung eines Teilabschnittes des öffentlichen Gewässers auf ein fremdes Grundstück handelt es sich daher um eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung.