AMG 1983 § 77, AMG 1983 § 78
Die Anordnung der Vernichtung von Arzneimitteln ist nur zulässig, wenn diese – gem § 78 Abs 3 AMG 1983 – für verfallen erklärt wurden und darüber hinaus eine Verwertung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. § 77 AMG 1983 bietet daher keine Grundlage für die Erlassung eines Auftrages zur Vernichtung von Arzneimitteln.