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Arzneimittel, Anordnung der Vernichtung.

3. VwGH – Administrativrecht82 GesundheitsrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5893Jus-Extra VwGH-A 2015, 12 Heft 353 v. 1.4.2015

AMG 1983 § 77, AMG 1983 § 78

Die Anordnung der Vernichtung von Arzneimitteln ist nur zulässig, wenn diese – gem § 78 Abs 3 AMG 1983 – für verfallen erklärt wurden und darüber hinaus eine Verwertung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. § 77 AMG 1983 bietet daher keine Grundlage für die Erlassung eines Auftrages zur Vernichtung von Arzneimitteln.

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