WRG 1959 § 29, WRG 1959 § 34
Der durch ein Quellschutzgebiet Belastete hat im Erlöschensverfahren keine Parteistellung und daher auch kein Recht, einen Antrag auf Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zu stellen. Er kann aber einen Antrag auf Aufhebung des Schutzgebietes nach § 34 Abs 1 letzter Satz WRG stellen.