TKG 2003 § 25, TKG 2003 § 25d
Hält sich die „anfängliche Mindestvertragsdauer“ in dem durch § 25d Abs 1 erster Satz TKG 2003 gesteckten Rahmen, ist gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass die Würdigung der angezeigten Entgeltbestimmungen eine Unvereinbarkeit mit anderen in § 25 Abs 6 TKG 2003 zum Maßstab gemachten Rechtsvorschriften ergibt, dass etwa die Festlegung einer Mindestvertragsdauer als „unangemessen lang“ iSd § 6 Abs 1 Z 1 KSchG 1979 zu beurteilen ist.