StVO § 45 Abs 4 Z 2
§ 45 Abs 4 Z 2 StVO ist so zu verstehen, dass eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich einem Arbeitnehmer jenes Arbeitgebers zusteht, der seinem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes KFZ auch zur Privatnutzung überlässt, nicht aber auch dem Lebensgefährten dieses Arbeitnehmers, dem der Arbeitgeber ebenfalls die Benutzung des KFZ gestattet.