WaffG § 12
I. Der in § 12 Abs 3 WaffG normierte Verfall betrifft auch Waffen und Munition, bei denen eine unverzügliche Sicherstellung zum Zweck der gerichtlichen
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WaffG § 12
I. Der in § 12 Abs 3 WaffG normierte Verfall betrifft auch Waffen und Munition, bei denen eine unverzügliche Sicherstellung zum Zweck der gerichtlichen
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