StPO § 106, AVG § 67c
Der Rechtsschutz gegen polizeiliche Zwangsakte ist geteilt. Während aus eigener Macht gesetzte Befehls- und Zwangsmaßnahmen der Kriminalpolizei zur Verwaltung zählen und damit der Kognitionsbefugnis der UVS unterliegen, ist kriminalpolizeiliches Handeln auf Basis einer – nicht offenkundig im Sinne eines Exzesses überschrittenen – staatsanwaltlichen Anordnung der Gerichtsbarkeit zuzurechnen.