§ 135 StVG, § 17 AVG
Aus der Regelung über den Vollzugsplan können keine subjektiv-öffentlichen Rechte der inhaftierten Person abgeleitet werden. (1)
Aufgrund seines Charakters (Verschriftlichung bloß beabsichtigter zukünftiger Interventionsmaßnahmen) ist der Vollzugsplan nicht Bestandteil eines förmlichen Verwaltungsverfahrens im Sinne des AVG und unterliegt deshalb auch nicht der Akteneinsicht nach § 17 AVG. (2)

