§ 120 StVG, § 121 StVG, § 122 StVG
Mit dem Antragsbegehren um Herabsetzung einer Sicherheitsstufe wird keine bereits eingetretene Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (im Sinne des StVG) geltend gemacht. Vielmehr wendet man sich damit bloß allgemein gegen die betreffende anstaltsinterne Zuordnung zu einer Sicherheitsstufe und ruft damit das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden an.

