Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 20241 erfolgte in § 228a FinStrG2 die Klarstellung durch den Gesetzgeber, dass die Novellierung3 des Verteidigungskostenbeitrags4 nach der StPO – sohin die Neugestaltung des § 393a StPO sowie die Einführung des § 196a StPO – grundsätzlich auch für das gerichtliche Finanzstrafverfahren gilt. Jedoch ist § 228a FinStrG in der geltenden Fassung ausschließlich auf Verfahren anzuwenden, in denen die in § 228a FinStrG genannten verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1.1.2024 rechtskräftig geworden sind.5 Dieser Beitrag untersucht, welche gesetzlichen Bestimmungen auf Verfahren zur Anwendung gelangen, in denen die verfahrensbeendenden Entscheidungen vor dem 1.1.2024 rechtskräftig geworden sind.

