vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verteidigungskostenbeitrag im gerichtlichen Finanzstrafverfahren

AufsätzeMag. Theresa CzermakJSt 2025, 260 Heft 3 v. 9.7.2025

Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 202411BGBl I 2024/157. erfolgte in § 228a FinStrG22Gesetzesbezeichnungen ohne Zusatz beziehen sich immer auf die geltende Fassung. die Klarstellung durch den Gesetzgeber, dass die Novellierung33BGBl I 2024/96. des Verteidigungskostenbeitrags44Der Verteidigungskostenbeitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bzw Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bzw Angeklagte bedient, siehe dazu § 196a Abs 1 StPO bzw § 393a Abs 1 StPO. nach der StPO – sohin die Neugestaltung des § 393a StPO sowie die Einführung des § 196a StPO – grundsätzlich auch für das gerichtliche Finanzstrafverfahren gilt. Jedoch ist § 228a FinStrG in der geltenden Fassung ausschließlich auf Verfahren anzuwenden, in denen die in § 228a FinStrG genannten verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1.1.2024 rechtskräftig geworden sind.55Siehe dazu die Anwendungsbestimmung des § 265 Abs 6 FinStrG. Dieser Beitrag untersucht, welche gesetzlichen Bestimmungen auf Verfahren zur Anwendung gelangen, in denen die verfahrensbeendenden Entscheidungen vor dem 1.1.2024 rechtskräftig geworden sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte