Am 1.3.2023 trat der überwiegende Teil des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes (MVAG) 2022 in Kraft.2 Ein zentraler Bestandteil dieser Reform des Rechts der freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen war die Adaptierung der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung gem § 21 StGB.3 Der Gesetzgeber verfolgte damit das erklärte Ziel, diese „im Einzelnen [zu] präzisieren, um die Treffsicherheit der Maßnahme zu verbessern“.4 Im folgenden Beitrag wird unter Analyse der zwischenzeitlich zu diesen Änderungen ergangenen Judikatur des OGH und der OLG untersucht, inwieweit dem soeben beschriebenen gesetzgeberischen Anliegen Erfolg beschieden war.5

