Mit BGBl I 2024/107 neu in den Rechtsbestand eingeführt wurde die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b FinStrG. Dieser Beitrag unternimmt es, die neue Strafnorm interpretatorisch auszuleuchten und einige Erwägungen zur Stellung der Norm im System des Finanzstrafrechts anzustellen. Gleichzeitig sollen auch Überlegungen zur praktischen Anwendung und Bedeutung der Norm in der künftigen Praxis angestellt werden.

