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Wohnplatzverlust im Zuge der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug gem § 21 Abs 1 StGB

AufsätzeStrafvollzug und KriminologieMag. Dr. Siegmar Lengauer , Vivienne Lane Mijatovic , Mag. Fabiola Gattringer , Wolfgang GföllnerJSt 2025, 161 Heft 2 v. 21.5.2025

Die bedingte Entlassung aus der vorbeugenden Maßnahmen nach § 21 StGB setzt eine positive Legalprognose voraus. Zugleich mit der bedingten Entlassung sind zweckmäßige Weisungen zu erteilen. Regelmäßig muss der bedingt Entlassene daher in einer dafür bestimmten Einrichtung wohnen. Kommt es dort zu beträchtlichem Problemverhalten, wird dies dem zuständigen Vollzugsgericht mitgeteilt. Das Gericht hat dann zu entscheiden, ob die bedingte Entlassung widerrufen werden muss. Mitunter dauert dies mehrere Wochen oder Monate. In der Zwischenzeit kann es aber auch zu einer Wohnplatzkündigung durch die Betreuungseinrichtung kommen. Dies führt vollzugsrechtlich weder zur Rückkehr in ein forensisch-therapeutisches Zentrum noch zu einer Art von Krisenintervention. Bis zur Entscheidung des Vollzugsgericht kann es in solchen Extrem- oder Wiederholungsfällen also zur Obdachlosigkeit des bedingt Entlassenen kommen. Der vorliegende Beitrag analysiert diese außergewöhnliche Herausforderung im Rahmen der Nachbetreuung und diskutiert praxisnahe Lösungsoptionen.

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