Als am 1.1.2014 die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit und unter einem auch das aktuelle System im Beschwerdeverfahren nach dem StVG eingeführt wurde, war die Gewährung von Verfahrenshilfe allein auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem (Landes-)1 Verwaltungsgericht beschränkt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgrund eines amtswegigen Prüfungsbeschlusses dies als verfassungswidrig festgestellt und die entsprechende Bestimmung im VwGVG unter Setzung einer „Reparaturfrist“ aufgehoben hat2, wurde das VwGVG entsprechend adaptiert, und es ist nunmehr die Gewährung von Verfahrenshilfe in Administrativverfahren möglich. An den einschlägigen Bestimmungen im StVG wurde jedoch nichts verändert. Der Verfasser hegt aufgrund dieses Umstands Bedenken an der Verfassungskonformität der Bestimmung des StVG über das Verfahren vor den Vollzugssenaten (Landesgerichte in Strafsachen und OLG Wien, § 17 Abs 2 StVG). Diese Bedenken wurden durch ein jüngst ergangenes, weiteres Erkenntnis des VfGH3 nochmals bestärkt bzw bestätigt. Im Rahmen dieses Aufsatzes sollen diese Bedenken, nach Darlegung der Vorgeschichte und weiterer relevanter Begleitumstände, erörtert und Lösungsvorschläge präsentiert werden.

