Seit Einführung des HinweisgeberInnenschutzgesetzes im Februar 2023 müssen Unternehmen ab 50 Mitarbeiter:innen interne Meldestellen einrichten. Diese nehmen Hinweise entgegen, prüfen sie und ergreifen allenfalls geeignete Folgemaßnahmen. Doch was passiert, wenn sie trotz des Hinweises auf eine Straftat untätig bleiben und keine Maßnahmen zur Verhinderung weiteren strafbaren Verhaltens setzen? Machen sich Mitarbeiter:innen der internen Meldestelle uU selbst strafbar?