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„One man’s terrorist is another man’s freedom fighter“ – Die Einordnung von Auslandsvereinigungen als terroristisch11Dieser Beitrag basiert teilweise auf meiner noch nicht fertig gestellten Dissertation an der Universität Innsbruck mit dem Arbeitstitel „Die strafanwendungsrechtliche Ausweitung der Anwendung des Straftatbestandes der terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) auf reine Auslandstaten“.

AufsätzeMag.a Laura Viktoria ElsenhansJSt 2024, 331 Heft 4 v. 24.9.2024

„Grenzenloses“ Strafrecht findet man auch im Bereich der strafanwendungsrechtlichen Ausweitung von österreichischem Strafrecht auf Sachverhalte, welche sich jenseits der österreichischen Grenzen abspielen. Als Beispiel für die besonderen Problematiken, die ein solches entgrenztes Strafrecht hervorrufen kann, eignet sich die grenzüberschreitende Terrorismusverfolgung bei (reinen) Auslandssachverhalten, mit dem spezifischem Aspekt der Einordnung solcher Auslandsvereinigungen als terroristisch.

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