Mit § 16 IFG besteht eine gesetzliche Anordnung, die ihrer Überschrift entsprechend das „Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften“ regelt. Dennoch – oder gerade aufgrund dieser Bestimmung – stellen sich im Zusammenspiel von IFG und spezialgesetzlichen Transparenzvorgaben verschiedenste Fragen, denen dieser Beitrag nachgeht und mögliche Lösungen aufzeigt.

