Der Beitrag erörtert das rechtliche Verhältnis zwischen der Amtshilfe gem Art 22 B-VG und der Informationsfreiheit gem Art 22a B-VG. Während der paradigmatische Fall der Amtshilfe im wechselseitigen Informationsaustausch zwischen staatlichen Organen besteht, normiert die Informationsfreiheit die Veröffentlichung von Informationen und ermöglicht den Informationszugang vonseiten der Einzelnen. Vor dem Hintergrund der Spannungslage zwischen der Amtshilfe und der vormaligen Amtsverschwiegenheit stellt sich hierbei nicht nur die Frage, ob sich staatliche Informationsbegehren auf Art 22a B-VG stützen lassen, sondern auch, ob und inwiefern die Amtshilfe nach Einführung der Informationsfreiheit die Geheimhaltung der erbetenen Informationen vor dem ersuchenden Organ zulässt.

