Inwiefern Geheimnisse Dritter bei Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG allgemein zu wahren sind, ist so knapp nach Inkrafttreten, schon mangels Rsp weitgehend Gegenstand von Prognosen. Das liegt zum einen an der materiellen Reichweite der Geheimhaltungsinteressen Dritter nach § 6 Abs 1 Z 7 IFG. Zum anderen erscheint ihre verfahrensrechtliche Einbeziehung nach § 10 IFG und daraus resultierend ihre Parteistellung nicht unbedingt zwingend. Der Beitrag gelangt mithilfe fiktiver Fallbeispiele zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu folgenden Vorannahmen. Zum einen ist der materielle Schutz von Interessen Dritter nach dem IFG immer ein relativer. Dieser ist, auch wenn er durch das Zivilrecht teilw mitgeprägt wird, in materieller Hinsicht im öffentlichen Recht verortet. Zum anderen ist auch der verfahrensrechtliche Schutz in erster Linie ein verwaltungsrechtlicher, weshalb Anhörung, Stellungnahme und Verständigung nach § 10 Abs 1 IFG die Regel sein müssen. Nach der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 2 IFG ist bei Vorliegen eines durch Art 10 ERMK geschützten Interesses eines sog watchdogs im Einzelfall abzuwägen, inwieweit eine Einbeziehung Dritter zu unterbleiben hat. Eine Parteistellung Dritter ist gem § 8 AVG zu bejahen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aufgrund der verfassungsrechtlichen Fundierung sämtlicher im IFG-Verfahren zu berücksichtigender Drittinteressen. Daran kann sich, wie im Fall von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die ua durch Art 8 EMRK geschützt sind, ein grundrechtlicher Anspruch auf effektiven Rechtschutz nach Art 13 EMRK anschließen. Dieser scheint in Verfahren nach § 13 IFG ausreichend effektiv zu sein. Mangels effektiver zivilrechtlicher Rechtsbehelfe wiegt es in verwaltungsbehördlichen Informationszugangsverfahren allerdings schwer, dass der Rechtsweg zu den Gerichten öffentlichen Rechts für betroffene Dritte vor bzw. nach Informationsgewährung weitgehend verschlossen ist.

