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Informationsfreiheit und Geheimhaltung

AbhandlungenDr. Max HofmannJRP 2025, 319 Heft 4 v. 30.12.2025

Art 22a B-VG garantiert die Informationsfreiheit und bestimmt zugleich Schranken durch die Aufzählung von Geheimhaltungsgründen. Diese tragen öffentlichen und privaten Interessen Rechnung. Der vorliegende Beitrag widmet sich den Geheimhaltungsgründen im öffentlichen Interesse.

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