Deskriptoren: Arzthaftung; Kausalitätsnachweis; Anscheinsbeweis; ärztlicher Behandlungsfehler.
Normen: § 1295 Abs 1 ABGB, § 1325 ABGB
Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, obliegt dem Arzt bzw dem Krankenanstaltenträger der Beweis, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Diese Beweiserleichterung für den Patienten gilt auch bei Diagnosefehlern, die zu einer verspäteten Behandlung geführt haben.