Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis bestehen nicht immer nur zwischen den Vertragsparteien, sondern zum Teil auch gegenüber bestimmten dritten Personen. Beim Behandlungsvertrag wird die für die Einbeziehung in die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erforderliche Leistungsnähe aus einer vorhandenen Nahebeziehung zwischen Vertragspartner und Drittem abgeleitet. Während das OLG Graz als Berufungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2021, GZ 2 R 194/21y-28 die Einbeziehung naher Angehöriger in die Schutzwirkungen des Heimvertrages verneinte, kann dem diesem Beitrag zugrundeliegenden Urteil des OGH (29.08.2022, 6 Ob 241/21s) eine solche Wertung nicht entnommen werden.