Die Einwilligung in die medizinische Behandlung und die Einwilligungsfähigkeit als ihre Voraussetzung sind von öst Gerichten bei grenzüberschreitenden Schadenersatzfällen entsprechend dem kollisionsrechtlichen Grundgedanken der einheitlichen Anknüpfung zusammenhängender Fragen als unselbständiger Teil des (deliktischen oder vertraglichen) Hauptstatutes zu behandeln. Wenn es sich bei den Patienten um unter 18-Jährige oder schutzberechtigte Erwachsene handelt, ist jedoch das Schutzstatut maßgeblich.