I. Pflicht zur Einsichtnahme gem GTelG 2012
Mit ELGA – im vierten Abschnitt des Gesundheitstelematikgesetzes 20121 (GTelG 2012) geregelt und durch die ELGA-VO implementiert2 – ist in Österreich ein organisationsübergreifendes Gesundheitsdaten-Informationssystem geschaffen worden.3 ELGA soll eine lebensbegleitende Sammlung von Gesundheitsinformationen behandelter Patienten schaffen und so eine vollständige, lückenlose Gesundheitsakte gewährleisten, die omnipräsent für behandelnde ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter4 (ELGA-GDA) zur Verfügung steht.5 ELGA ermöglicht Spitälern, niedergelassenen Ärzten, Apotheken und Pflegeeinrichtungen als ELGA-GDA sowie allen ELGA-Teilnehmern6 einen orts- und zeitunabhängigen Einblick zu diesen Informationen.7 ELGA gestattet die Verknüpfung von ELGA-Gesundheitsdaten8 mit sonstigen administrativen Informationen (zB Name, Geschlecht, Wohnort des Patienten) und erlaubt den behandelnden ELGA-GDA den Zugriff auf die Daten anderer Anbieter.9 Ärzte können etwa mit Hilfe der „eMedikation“ einsehen, welche Medikamente dem Patienten bereits verschrieben wurden, um unerwünschte Wechselwirkungen, Komplikationen und Doppelbefunde zu vermeiden.10 Das Konzept ist sowohl auf größtmöglichen Patientennutzen als auch auf den Nutzen im öffentlichen Interesse ausgerichtet. Die ex-lege-Teilnahme aller im Patientenindex erfassten Personen ist – aus datenschutzrechtlichen Gründen – abwählbar und zwar entweder zur Gänze oder „in verschiedener Richtung“ partiell.11