Der Sachverständigenbeweis ist in den österreichischen Verfahrensordnungen als Beweismittel geregelt und unterliegt daher grds – so wie jedes andere Beweismittel – der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Faktisch genießt der Sachverständige aber eine viel stärkere Stellung: In den „typischen“ Sachverständigenprozessen (wie etwa in Arzthaftungsprozessen und sozialgerichtlichen Verfahren) entscheidet das Ergebnis von Sachverständigengutachten häufig den Prozess. Umso größeres Augenmerk muss darauf gelegt werden, dass ein Sachverständigengutachten korrekt zustande kommt – auch deshalb, weil Fehler im Beweisverfahren nach der stRsp kaum mit Erfolg vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden können. Der Schwerpunkt des Beitrags liegt auf dem Beweisverfahren; Fragen der Haftung des Sachverständigen werden nur peripher behandelt.