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Haftung des Arztes bei Nichteinsichtnahme in die elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

FachbeiträgeAssoz. Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Martina SchickmairJMG 2022, 73 Heft 2 v. 24.8.2022

I. Pflicht zur Einsichtnahme gem GTelG 2012

Mit ELGA – im vierten Abschnitt des Gesundheitstelematikgesetzes 201211BGBl I 111/2012. (GTelG 2012) geregelt und durch die ELGA-VO implementiert22Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Implementierung von ELGA (ELGA-VO), BGBl II 505/2013. Die VO regelt unter anderem Struktur und Format sowie Standards der ELGA-Gesundheitsdaten, die Einrichtung einer Widerspruchs- und einer ELGA-Ombudsstelle sowie der Service Center. Eng mit dem GTelG 2012 verknüpft ist die Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013), BGBl II 506/2013. Die GTelV 2013 enthält neben einer Anlage der kryptographischen Algorithmen jene Rollen der Gesundheitsdiensteanbieter, die dem Anwendungsbereich des GTelG 2012 unterliegen. – ist in Österreich ein organisationsübergreifendes Gesundheitsdaten-Informationssystem geschaffen worden.33Zur historischen Entwicklung von ELGA vgl Bresich/Riedl, Datenschutzrechtliche Fragen der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), in Baumgartner (Hrsg), Öffentliches Recht. Jahrbuch 2013 (2013) 115; Frohner, Die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) – Neue Rechtsvorschriften und aktuelle Themen, in Jahrbuch Gesundheitsrecht 2010 (2010) 49; aktuell Fleisch/Sabutsch: Die elektronische Gesundheitsakte ELGA – Status und Ausblick, DAG 2021/39. ELGA soll eine lebensbegleitende Sammlung von Gesundheitsinformationen behandelter Patienten schaffen und so eine vollständige, lückenlose Gesundheitsakte gewährleisten, die omnipräsent für behandelnde ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter44Vgl zum Begriff vgl § 2 Z 10 GTelG 2012. (ELGA-GDA) zur Verfügung steht.55 Frohner in Jahrbuch Gesundheitsrecht 2010, 49 f; Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 31d ASVG Rz 3 (Stand 1.3.2020, rdb.at). ELGA ermöglicht Spitälern, niedergelassenen Ärzten, Apotheken und Pflegeeinrichtungen als ELGA-GDA sowie allen ELGA-Teilnehmern66Vgl § 2 Z 12 GTelG 2012. einen orts- und zeitunabhängigen Einblick zu diesen Informationen.77Vgl näher Riesz, Ärztliche Verschwiegenheitspflicht (2013) 308. ELGA gestattet die Verknüpfung von ELGA-Gesundheitsdaten88Vgl zum Begriff § 2 Z 1 und 9 GTelG 2012. mit sonstigen administrativen Informationen (zB Name, Geschlecht, Wohnort des Patienten) und erlaubt den behandelnden ELGA-GDA den Zugriff auf die Daten anderer Anbieter.99Ärzte mit einer Nähe zu hoheitlichen Befugnissen (Amtsärzte), zu Arbeitgebern (Betriebsarzt) oder zu Versicherungen (zB Chefärzte der Sozialversicherung, Privatversicherung) dürfen nicht auf ELGA zugreifen; siehe näher EB RV 1936 BlgNR 24. GP 19 f. Ärzte können etwa mit Hilfe der „eMedikation“ einsehen, welche Medikamente dem Patienten bereits verschrieben wurden, um unerwünschte Wechselwirkungen, Komplikationen und Doppelbefunde zu vermeiden.1010EB RV 1936 BlgNR 24. GP 6; vgl auch Milisits, ELGA – die elektronische Gesundheitsakte – Ein Blick in die virtuelle Welt der Gesundheit, ASoK 2011, 288; Riesz, Ärztliche Verschwiegenheitspflicht 309. Das Konzept ist sowohl auf größtmöglichen Patientennutzen als auch auf den Nutzen im öffentlichen Interesse ausgerichtet. Die ex-lege-Teilnahme aller im Patientenindex erfassten Personen ist – aus datenschutzrechtlichen Gründen – abwählbar und zwar entweder zur Gänze oder „in verschiedener Richtung“ partiell.1111Zu den Opting-out-Möglichkeiten vgl §§ 15 ff GTelG 2012; dazu näher Hattenberger/Haslauer, Informationelle Fremd- und Selbstbestimmung nach „ELGA“, in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und E-Government. Jahrbuch 2013 (2013) 99.

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