Rechtsgrundlagen: § 29 ApG, § 57 ÄrzteG, § 59 Abs 1 AMG, § 1 Abs 1 Z 1 UWG
Nach dem gesetzlich geregelten „Apothekenvorbehalt“ ist Ärzten ohne Hausapotheke in bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmefällen die Abgabe von Arzneimitteln aus dem ärztlichen „Notapparat“ für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen erlaubt.