Deskriptoren: Privatstiftung; Stiftungseingangssteuer; Bewertung Beteiligung.
Normen: § 1 Abs 4 StiftEG, § 1 Abs 5 StiftEG, § 3 Abs 1 StiftEG, § 10 BewG, § 13 BewG
Die Steuerschuld für Zuwendungen an Privatstiftungen entsteht im Zeitpunkt der Zuwendung. Zu diesem Zeitpunkt ist daher auch der Wert des zugewendeten Vermögens zu ermitteln. Gesellschaftsanteile sind mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Zuwendung anzusetzen, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, so kann dieser nach der Verwaltungspraxis unter Heranziehung des Wiener Verfahrens geschätzt werden. Ein späterer Verkauf aller Anteile durch die Privatstiftung hat keinen Einfluss auf die ursprüngliche Bewertung der Beteiligung mittels Wiener Verfahren.

