Das ABGB kennt unterschiedliche Vertragstypen – unter anderem den Realvertrag, der erst mit Hingabe der Sache und nicht bereits durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Zugleich räumt das ABGB allerdings die Möglichkeit ein, einen formfreien, konsensualen Vorvertrag abzuschließen, was auch für Realverträge gilt. Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit der Sinnhaftigkeit des Nebeneinanders von Realvertrag und Vorvertrag.

