Seit mehr als zehn Jahren räumt Art 138b Abs 1 Z 1 B-VG dem VfGH bereits die Kompetenz ein, über Dispute im Zusammenhang mit der von einer Minderheit verlangten Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu entscheiden. Im Zuge solcher Verfahren kann der Gerichtshof mit der Frage befasst werden, ob die parlamentarische Mehrheit zu Recht davon ausging, dass der in einem Verlangen formulierte Untersuchungsgegenstand nicht den verfassungsgesetzlichen Vorgaben des Art 53 Abs 2 B-VG entspricht. Der vorliegende Beitrag widmet sich der dabei grundlegenden Frage nach der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte und argumentiert differenzierte Anforderungen an die Grenzen des Untersuchungsgegenstandes.

