§ 6 Abs 1 MedienG, § 2 Z 3a MedienG
Die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG verlangt vom Medieninhaber in bestimmten Fällen weitergehende Überwachungs- und Überprüfungspflichten hinsichtlich auf seiner Website von Dritten veröffentlichter Inhalte.